Garantie und Gewährleistung
Definition Garantie und Gewährleistung
Garantie
Eine Garantie ist ein schuldrechtlicher Vertrag, mit dem sich der Garant dazu verpflichtet, die Haftung für den Schaden an einem Gegenstand zu übernehmen. Es gibt verschiedene Garantien, abgepasst auf die individuellen Ansprüche des Kunden beim Kauf.
Unter der Garantie wird ein selbständiger schuldrechtlicher Vertrag, auch als Garantievertrag bekannt, verstanden. Mit diesem verpflichtet sich eine Person, Garant genannt, zur Übernahme der Haftung eines Schadens, der sich aus einem Rechtsverhältnis mit einer dritten Person ergeben kann. Bei der Haftung kann es sich auch um Zufälle handeln, die als eher untypisch zu verzeichnen wären. Oft wird die Garantie mit der gesetzlichen Gewährleistung, seit der Schuldrechtsreform unter „Sachmängelhaftung“ bekannt, gleichgestellt oder verwechselt. Die beiden Begriffe sind aber inhaltlich nicht identisch.
Garantie, Garantievertrag und Garantieansprüche
Der Verkäufer einer Sache kann eine Garantie anbieten, für die er und der Käufer einen Garantievertrag unterzeichnen. Dieser existiert unabhängig beziehungsweise zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten. Der Käufer hat durch den Garantievertrag bestimmte Garantieansprüche, welche vertraglich berücksichtigt worden sind.
Im BGB ist der Garantievertrag nicht geregelt. Zudem bedarf er keiner speziellen Form und kann mündlich und auch schriftlich vereinbart werden. Garantieerklärungen, wie sie beispielsweise aus Werbespots bekannt sind, werden als Garantieverträge verstanden, wenn sich daraus ein Vertragsabschluss wie ein Kauf ergibt. Demzufolge ist es sinnvoll, die gesetzlichen Regelungen zur Sachmängelhaftung beziehungsweise Gewährleistung vorab schon einmal zu überblicken.
Qualitätsgarantie
Die Qualitätsgarantie ist eine freiwillige Leistung des Verkäufers beziehungsweise Herstellers, die zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht zusätzlich hinzugezogen wird. Der Garantiegeber, in dem Fall der Verkäufer, sichert im Rahmen einer Garantieerklärung dem Käufer zu, dass die Kaufsache zum Zeitpunkt der Übergabe bis zum Ablauf der festgehaltenen Garantiezeit ohne Sachmängel i.S.d. § 434 BGB ist.
Im Garantiefall verfügt der Käufer gemäß § 443 I BGB, unabhängig von den gesetzlichen Ansprüchen, über die Rechte aus der Garantie gegenüber dem Garantiegeber. Die Rechte richten sich nach den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen.
Nicht nur der Verkäufer beziehungsweise Hersteller kann eine solche Qualitätsgarantie vereinbaren, sondern auch jeder Dritte. Die Garantie wird dadurch aber keine Nebenrede innerhalb des Kaufvertrages. Für sie wird zwischen dem Käufer und dem Dritten ein externer Garantievertrag abgeschlossen.
Zudem steht der Käufer im Schutz der Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf. Der § 477 BGB deckt Sonderbestimmungen für Garantien ab. Die Garantieerklärung muss simpel und verständlich formuliert sein. Sie muss sowohl den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers als auch auf eine Nichteinschränkung dieser durch die Garantie beinhalten. Zusätzlich müssen in der Erklärung der Inhalt der Garantie sowie alle zentralen Angaben, welche für die Geltendmachung der Garantie notwendig sind, erfasst werden. Dazu zählen besonders die Dauer und der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie der Name und die Adresse des Garantiegebers. Der Verbraucher kann die schriftliche Mitteilung der Garantieerklärung fordern.
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie
Man differenziert zwischen der Beschaffenheits- und der Haltbarkeitsgarantie. Im Zuge der Beschaffenheitsgarantie sichert der Garantiegeber eine bestimmte Beschaffenheit zu. Bei der Haltbarkeitsgarantie hingegen verspricht er, dass die Sache nur für eine bestimmte Zeit, die Garantiefrist, eine spezielle Beschaffenheit mit sich bringt. Es liegt eine Beweislastumkehr für den Käufer vor. Vermutungen nach erklärt ein während der Geltungsdauer der Garantie darstellender Sachmangel die Rechte aus der abgeschlossenen Garantie.
Gesetzliche Gewährleistung
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) hat für die Bereiche Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht ein spezielles Gewährleistungsrecht, welches seit der Schuldrechtsreform „Sachmängelhaftungsrecht“ genannt wird. Es ist bei allen im Wesentlichen identisch und unterscheidet sich nur im Detail voneinander. Es greift in allen Bereichen dann, wenn bei einem Gefahrübergang ein entsprechender Mangel besteht. Der Schuldner verpflichtet sich, für den Mangel in der durch ihn verursachten Sache Verantwortung zu übernehmen. Demzufolge kommt hier auch das allgemeine Leistungsstörungsrecht zum Tragen.
Bei der gesetzlichen Gewährleistung ist zwischen einem Sach- und einem Rechtsmangel zu differenzieren. Eine Sache bleibt von Sachmängeln verschont, wenn sie bei einem Gefahrübergang die festgelegte Beschaffenheit hat. Ein Sachmangel drückt also die negative Abweichung des Ist-Zustandes vom Soll-Zustand aus. Anders sieht es aus, wenn eine Sache frei von Rechtsmängeln ist.: Hier können Dritte bezugnehmend auf die Sache keine oder lediglich die im Kaufvertrag übertragenen Rechte gegenüber dem Käufer anzeigen.
Bezüglich des Kaufrechtes beinhaltet § 437 BGB die möglichen Gewährleistungsrechte des Käufers. Dabei setzt sich aber zunächst der Vorrang der Nacherfüllung durch. § 439 I BGB zufolge hat der Käufer die Wahl, als Nacherfüllung entweder die Entfernung des Mangels oder aber die Lieferung einer Sache ohne Mangel zu beanspruchen. Nur für den Fall, dass der Verkäufer der Nacherfüllung nicht nachkommen kann oder will, hat der Käufer das Recht, zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Darüber hinaus enthält der § 438 BGB spezielle Regelungen zur Verjährung im Gewährleistungsrecht des Kaufvertrages. Mängelrechte nach § 438 I Nr. 3 BGB haben eine Regellaufzeit von zwei Jahren.
Im Werksvertragsrecht existiert neben den Gewährleistungsrechten auch das Recht des Bestellers zur Selbstvornahme: Unter gewissen Bedingungen kann er selbst Verbesserungen vornehmen und die dafür benötigten Kosten fordern.
Rechte der Käufer im Garantiefall
In einem Garantiefall mit einer bestehenden wirksamen Qualitätsgarantie hat der Käufer gemäß § 443 Absatz 1 BGB nicht nur einen Anspruch auf die gesetzlichen Regelungen aus § 437 BGB, sondern zusätzlich auch auf die durch den Garantiegeber zugesicherten Leistungen. Inwiefern der Garantiegeber seine versprochene Leistung einlöst, liegt in seinem eigenen Ermessen. Denn anders als beim gesetzlichen Gewährleistungsrecht verfügt er über ein Wahlrecht, sodass er den Sachmangel entweder reparieren lassen oder die Kaufsache selbst austauschen kann.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf gelten nach §§ 474 ff. BGB-Sonderbestimmungen für Garantie, die in § 477 BGB zu berücksichtigen sind. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmen eine bewegliche Sache käuflich erwirbt.
Eine Garantie ist als Sonderleistung zu betrachten, die das Ziel hat, dem Käufer einen weiteren Kaufanreiz zu geben. Vor allem bei einem Neuwagenkauf oder einem Kauf von Elektrogeräten wird im deutschen Kaufrecht oftmals eine zusätzliche Garantie abgeschlossen. Darüber hinaus bieten einige große Elektrofachmärkte eine Verlängerung der Garantie zu einem gewissen Aufpreis an.
Reklamation
Sollte Ihr Gerät innerhalb der Garantie- bzw. gesetzlichen Gewährleistung einen Defekt haben. Helfen wir Ihnen selbstverständlich gerne weiter.
Sie müssen lediglich über unser Kontaktformular Ihren Anspruch geltend machen und wir kümmern uns dann um alles weitere. Geben Sie bitte eine detaillierte Fehlerbeschreibung und die Seriennummer des Herstellers mit an.
Hagatec GmbH Garantie und Gewährleistung
Bitte beachten Sie zudem, dass u.a. folgende „Ausfälle“ keine Garantie-/ Gewährleistungsfälle sind und an Sie weiterberechnet werden müssen:
- Nicht fachgerechte Installation von Wasserzuläufen, Abflussleitungen, elektrischen Zuleitungen und weiteren Medien
- Dichtungen, Leuchtmittel, Stoßdämpfer und anderes Verbrauchsmaterial
- Schäden aufgrund von unsachgemäßem Umgang oder falscher Nutzung
- Transportschäden (sofort meldepflichtig, Quittierung durch den Fahrer) etc.